Gefährdungsbeurteilungen
Planung und Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt die Gefährdungsbeurteilung sämtlicher Arbeitsplätze in Unternehmen und Verwaltungen vor. In Betrieben mit mehr als 10 regelmäßig Beschäftigten müssen die Ergebnisse schriftlich dokumentiert werden (§ 6 ArbSchG).
Wir können Sie dabei unterstützen:
- die Gefährdungsbeurteilung systematisch zu planen, d.h. ins- besondere die Reihenfolge der Arbeitsbereiche, das Analyseteam und die dabei zu verwendenden Analyse- und Beurteilungshilfen festzulegen,
- die Akteure der Analyse und Beurteilung zu qualifizieren,
- die Beurteilung durchzuführen, indem wir das Analyseteam begleiten oder in schwierigen Fragen auch selbst die Beurteilung übernehmen,
- eine übersichtliche und rechtssichere Dokumentation über die Beurteilungsergebnisse zu erstellen,
- die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbe- dingungen festzulegen und ihre Umsetzung zu kontrollieren,
- den Erfolg der Arbeitsschutz-Maßnahmen zu ermitteln, um ggf. noch bestehende Gefährdungen zu erkennen und mit weiteren Maßnahmen zu reduzieren.
Als besonderes Gebiet der Beurteilung möchten wir die psychischen Belastungen hervorheben, für deren Beurteilung wir verschiedene etablierte Verfahren einsetzen.
Gerne unterstützen wir den Betriebsrat oder Personalrat bei der Entwicklung und Ver-handlung einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung oder zum Arbeits- und Gesundheitsschutz allgemein. Bei Bedarf können wir auch die Verfügbarkeit der erforderlichen Messgeräte sicherstellen (z.B. [BAPPU] für Bildschirmarbeitsplätze).




